Vaterschaft

Bei ehelich geborenen Kindern gilt grundsätzlich der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes.

Handelt es sich um ein nicht eheliches Kind, ist der Mann Vater des Kindes,

  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Sind Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen.

Als Mutter eines nicht ehelichen Kindes können Sie Hilfe vom Jugendamt erhalten. Es hilft Ihnen bei

  • der Feststellung der Vaterschaft
  • der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Zahlt der unterhaltsverpflichtete Vater des Kindes nicht oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt, hat das Kind, das bei seiner alleinerziehenden Mutter lebt, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Sie müssen den Antrag beim zuständigen Jugendamt stellen.

Freigabevermerk

Stand: 19.06.2024

Verantwortlich: Sozialministerium und Justizministerium Baden-Württemberg

Gemeinde Schönenberg

Belchenstr. 1
79677 Schönenberg
Telefon 07673 205
Fax 07673 887770
E-Mail gemeinde@79677-schoenenberg.de
Kontaktformular

Verbandsverwaltung

Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald
Talstraße 22
79677 Schönau im Schwarzwald
E-Mail
Telefon 07673 8204-0
Fax 07673 8204-14

info@schoenau-im-schwarzwald.de
Kontaktformular

Öffnungszeiten der Verbandsverwaltung im Rathaus Schönau

Montag bis Freitag 
8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag                    
14.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag
14.00 bis 16.30 Uhr