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Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.

Leistungen

Übungsleiterpauschale geltend machen

Einnahmen aus bestimmten Nebentätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich sind bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr steuerfrei.

Diese sogenannte Übungsleiterpauschale können Sie geltend machen für:

  • nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit
  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten
  • die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung.

Zuständige Stelle

das für Sie zuständige Finanzamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten im Dienst oder im Auftrag

  • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • eines steuerbegünstigten Vereins

zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus.

Bei steuerbegünstigten Vereinen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt wird.

Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.

Hinweis: Eine nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen

  • nebenberuflich ausgeübt werden,
  • voneinander trennbar sein,
  • gesondert vergütet werden,
  • eindeutig geregelt sein und
  • tatsächlich durchgeführt werden.

Verfahrensablauf

Die Übungsleiterpauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Fristen

jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Hinweise

Keine

Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz (EStG)

  • § 3 Nr. 26 Steuerfreie Einnahmen

Lohnsteuer-Richtlinien 2024

  • R 3.26

Freigabevermerk

18.11.2024 Finanzministerium Baden-Württemberg

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Telefon 07673 205
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