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Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.

Leistungen

Unterbringung psychisch kranker Menschen anordnen

Ein Gericht kann die Unterbringung einer psychisch kranken Person in einem psychiatrischen Krankenhaus gegen ihren Willen anordnen.

Vorher muss eine ärztliche Untersuchung stattfinden.

Die psychisch kranke Person muss so untergebracht, behandelt und betreut werden, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit möglichst gering bleibt. Sie muss allerdings Maßnahmen dulden, die die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung gewährleisten oder sie selbst schützen.

Besondere Sicherungsmaßnahme, durch welche die Bewegungsfähigkeit einer untergebrachten Person nicht nur kurzfristig weitgehend oder vollständig aufgehoben wird (freiheitsentziehende Fixierung), ist auf Antrag der behandelnden anerkannten Einrichtung nur nach vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug im Falle des Erwirkens einer solchen Anordnung.

Kinder und Jugendliche sollen entsprechend ihrer Erkrankung und ihres Entwicklungsstands gesondert untergebracht und betreut werden. Die Behandlung soll in spezialisierten Abteilungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgen.

Während der Unterbringung hat die psychisch kranke Person einen Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung. Die Behandlung umfasst auch Untersuchungsmaßnahmen sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Die Einwilligung muss auf dem freien Willen der eiwilligungsfähigen Person beruhen.

Die Person muss zuvor ärztlich angemessen aufgeklärt worden sein . Eine Einwilligung der untergebrachten Person ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit keine Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung hat, um weiteren Schaden abzuwenden.

Eine Behandlung gegen den Willen der Person bedarf, außer der Behandlung zur Abwehr von Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit der Person oder Dritter, der richterlichen Anordnung.

Zuständige Stelle

  • Für die Anordnung der Unterbringung: Das Betreuungsgericht (Amtsgericht), beziehungsweise die Jugendkammer
  • Für die Beantragung der Unterbringung: Die untere Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt)

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn ihr Wohnort in einem Stadtkreis liegt: Die Stadtverwaltung
  • wenn ihr Wohnort in einem Landkreis liegt: Das Landratsamt oder in Großen Kreisstädten sowie in Verbandsgemeinschaften diese selbst

Hinweis: Befindet sich die psychisch kranke Person bereits in einer anerkannten Einrichtung, ist auch diese antragsberechtigt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Die Person ist aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert.
  • Die psychisch kranke Person gefährdet infolge ihrer psychischen Störung oder Behinderung erheblich ihr Leben oder ihre Gesundheit oder die psychisch kranke Person stellt infolge ihrer psychischen Störung oder Behinderung eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer dar.
  • Die Gefährdung oder Gefahr kann nicht auf andere Weise abgewendet werden.

Verfahrensablauf

Die Behörde muss die Unterbringung zunächst schriftlich beim Betreuungsgericht beantragen. Erst dann kann das Gericht diese anordnen.

Dies gilt auch für

  • eine vorläufige Unterbringung,
  • eine Unterbringung zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens.

Ordnet das Gericht die Unterbringung an, ist die untere Verwaltungsbehörde für die Ausführung der Unterbringung zuständig. Sie wählt zum Beispiel die geeignete Einrichtung aus. Bei der Auswahl soll sie die Wünsche der psychisch kranken Person sowie therapeutische Gesichtspunkte berücksichtigen. Außerdem versucht die Behörde, sie möglichst in der Nähe ihres Wohnortes unterzubringen.

Hinweis: In dringenden Fällen kann eine Einrichtung eine Person aufnehmen oder zurückhalten, bevor die Unterbringung beantragt oder angeordnet wurde. Die Gründe für diese fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung müssen durch ein ärztliches Zeugnis belegt sein. Nur in ganz besonders eilbedürftigen Fällen, sogenannten "Notvorführungen", kann darauf verzichtet werden.

Bei einer fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung:

Die Einrichtung muss den Unterbringungsantrag spätestens bis zum Ablauf des zweiten Tages nach der fürsorglichen Aufnahme oder Zurückhaltung an das Gericht senden. Fällt die Aufnahme oder Zurückhaltung auf einen Freitag, muss der Unterbringungsantrag bist spätestens Montag, zwölf Uhr, gestellt sein. Sendet sie ihn nicht, muss der Patient oder die Patientin entlassen werden.

Die psychisch kranke Person kann jedoch auch freiwillig in der Einrichtung bleiben.

Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn

  • die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und keine weitere Unterbringung angeordnet wurde,
  • die Anordnung der Unterbringung aufgehoben wurde,
  • das Gericht im Falle der fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung nicht spätestens bis zum Ablauf des Tages nach Eingang des Antrages die Unterbringung angeordnet hat,
  • der Grund für die Unterbringung weggefallen ist.

Hinweis: Ist die Fortdauer der Unterbringung erforderlich, hat die anerkannte Einrichtung bei Gericht rechtzeitig einen Antrag auf Fortdauer der Unterbringung stellen.

Fristen

Die anerkannte Einrichtung hat den Antrag auf Anordnung der Unterbringung unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des zweiten Tags nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden, falls eine weitere Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person erforderlich erscheint. Fällt die Aufnahme oder Zurückhaltung auf einen Freitag, ist der Antrag spätestens bis zum darauffolgenden Montag, zwölf Uhr, zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Darstellung des Sachverhaltes durch die untere Verwaltungsbehörde
  • Ärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes. Aus ihm soll hervorgehen:
    • Derzeitiger Krankheitszustand,
    • Unterbringungsbedürftigkeit,
    • voraussichtliche Behandlungsdauer,
    • Information, ob das Gericht die betroffene Person ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand mündlich anhören kann.

Das Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin aus einer anerkannten Einrichtung kann das Zeugnis des Gesundheitsamtes ersetzen. Es muss aber von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie unterschrieben sein. Bei Kindern und Jugendlichen muss eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie unterschreiben.

Hinweis: Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es schnellst möglich nachzureichen.

Kosten

Für die Tätigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden entstehen keine Kosten.

Hinweis: Die Kosten für die Unterbringung selbst müssen von der untergebrachten Person, ihrem Kostenträger (zum Beispiel der Krankenkasse) oder den Unterhaltspflichtigen getragen werden.

Hinweise

Neben der Verwaltungsbehörde (beziehungsweise der anerkannten Einrichtung) können auch folgende Institutionen bei Gericht eine Unterbringung beantragen:

  • Die Betreuerin oder der Betreuer einer psychisch kranken Person.
    Eine Unterbringung kann notwendig sein, weil zum Beispiel die Gefahr besteht, dass sich die betreute Person selbst tötet. Ist eine ärztliche Behandlung erforderlich, die die betreute Person aufgrund ihrer Krankheit nicht als notwendig erkennen kann? Dann kann der Betreuer oder die Betreuerin auch in diesem Fall eine Unterbringung bei Gericht beantragen ("zivilrechtliche" Unterbringung).
  • Das Gericht selbst.
    Das Gericht kann die Unterbringung anordnen, wenn eine psychisch kranke oder alkohol- oder drogenabhängige Person eine rechtswidrige Tat begangen hat ("strafrechtliche" Unterbringung).

Vertiefende Informationen

Unterstützung erhalten Betroffene und deren Angehörigen bei den Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen (IBB-Stellen) der Stadt- und Landkreise sowie den Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprechern, die ebenfalls Teil der IBB-Stellen sind.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

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