Kein Hundekot auf landwirtschaftlich genutzten Flächen – Helfen Sie mit!

Viele Hundebesitzer sind sich nicht darüber bewusst, dass die Tiere ihre „Notdurft“ weder in privaten Vorgärten noch in landwirtschaftlich genutzten Wiesen und Äckern verrichten dürfen und nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes ein Betretungsverbot für landwirtschaftliche Flächen innerhalb der Vegetationsperiode besteht. 

So dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Zeit zwischen Saat und Ernte, bei Grünland in der Zeit des Aufwuchses und der Mahd bzw. Beweidung, also i.d.R. von März/April bis Oktober, nicht betreten werden. Jeder Hundebesitzer hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Hund keinerlei negative Auswirkungen für Mensch und Natur ausgehen. Nach § 44 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Baden-Württemberg dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt natürlich nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu beaufsichtigende Hunde. Gemäß § 44 Abs. 4 LNatSchG ist zudem Jeder, der die freie Landschaft betritt, verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen. Jeder Hundehalter sollte sich deshalb darüber klar sein, dass er mit einem entsprechenden gegensätzlichen Verhalten gegen geltendes Recht verstößt, und diese Verstöße mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.

Von öffentlich-rechtlichen Forderungen abgesehen können betroffene Landwirte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) darüber hinaus gegebenenfalls einen Unterlassungs- als auch einen Schadensersatzanspruch aufgrund tatsächlich erfolgter Verunreinigungen landwirtschaftlich genutzter Flächen oder aufgrund eingetretener Folgeschäden geltend machen. Der allzu sorglose Hundespaziergang in der Feldflur kann für den Hundehalter deshalb zu einer sehr kostspieligen Sache werden! Die Gemeindeverwaltung bittet deshalb alle Hundehalter dringend darum, ihre Tiere entweder auf dem eigenen Grundstück auslaufen zu lassen oder den Hundekot auf Wegen und in fremden Grundstücken unbedingt wieder mit nach Hause zu nehmen bzw. in den entsprechenden Abfallbehältern zu entsorgen.

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