Fütterungsverbot
Aus aktuellem Anlass weißt die Stadtverwaltung darauf hin, dass im gesamten Stadtgebiet ein Fütterungsverbot wildlebender Tiere gilt.
§ 15 Fütterungsverbot
Wildlebende Tiere, insbesondere Tauben, Wasservögel, Fische usw., sowie verwilderte Tiere, insbesondere verwilderte Katzen, dürfen auch auf privatem Grund nicht gefüttert werden. Hiervon ausgenommen sind jagdrechtlich zulässige Fütterungen durch den Jagdausübungsberechtigten im Rahmen von Hege- und Pflegemaßnahmen sowie die Fütterung von Sing- und Gartenvögeln.
Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldstrafe belegt werden.