Erbengemeinschaft

Gibt es im Erbfall mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird zum gemeinschaftlichen Vermögen der Miterben. Die Miterben sind dadurch aneinander gebunden. Sie können in der Regel nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses entscheiden und müssen diesen auch gemeinsam verwalten. Um die Erbengemeinschaft aufzulösen, kann jeder der Erben die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. Diese Aufhebung wird im Gesetz als Auseinandersetzung bezeichnet.

Hinweis: Die Auseinandersetzung ist allerdings nicht möglich, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Teilung der Erbschaft für eine bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses ausgeschlossen hat, beispielsweise weil er einen Familienbetrieb erhalten möchte.

Die Auseinandersetzung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: durch

  • einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Erben,
  • den Testamentsvollstrecker,
  • das Vermittlungsverfahren,
  • die Erbteilungsklage.

Bei einem Auseinandersetzungsvertrag können die Erben freie Vereinbarungen treffen, müssen aber den Willen des Erblassers beachten.

Wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu seinen Aufgaben. Die Erben können sich dann nicht durch eigene Vereinbarungen auseinandersetzen, sondern nur vom Testamentsvollstrecker die Ausführung der Verfügungen des Erblassers verlangen.

Daneben führen die Notariate auf Antrag ein Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften durch, wenn kein dazu berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist und wenn keine streitigen Rechtsfragen bestehen, es also nur um die Auseinandersetzung geht.

Ist eine Einigung unter den Erben nicht möglich, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden. Der letzte Schritt zur Auseinandersetzung ist der gerichtliche Weg in Form der Erbteilungsklage. Die notwendigen Zustimmungen der Miterben werden dann durch ein Urteil ersetzt.

Hinweis: Lassen Sie sich bei erbrechtlichen Fragestellungen durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin beraten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 19.06.2024 freigegeben.

Kontakt

Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald
Talstraße 22
79677 Schönau im Schwarzwald
E-Mail
Telefon 07673 8204-0
Fax 07673 8204-14

Direkter Kontakt zum Bürgerservice
Telefon 07673 8204-33 oder -34

Personen mit Termin haben Vorrang. Ohne Termin müssen Sie sich unter Umständen auf längere Wartezeiten einstellen.

info@schoenau-im-schwarzwald.de

Kindergartenanmeldung

Öffnungszeiten

der Verbandsverwaltung im Rathaus Schönau

Montag bis Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag                    
14.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag
14.00 bis 16.30 Uhr