Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.
Unfallversicherung - Betrieb anmelden
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden.
Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Für Existenzgründer ist also meistens eine gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig.
Versicherungsfälle in der Unfallversicherung sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Als Arbeitsunfälle gelten
- alle im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittenen Unfälle und
- alle Wegeunfälle (Zurücklegen des unmittelbaren Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück).
Zuständige Stelle
- die gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und
- der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Keine
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihren Betrieb bei dem für Sie zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Ein Online-Formular für die Anmeldung finden Sie auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber hinaus finden Sie dort ein PDF-Formular, mit dem Sie Ihre Anmeldung ebenfalls mitteilen können. Senden Sie das PDF-Formular bitte an die Berufsgenossenschaft, die Ihrer Hauptbranche und somit dem Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit entspricht.
Sie erhalten einen Bescheid über die Höhe der Beitragsforderung.
Fristen
innerhalb einer Woche nach Beginn des Unternehmens
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
- Anmeldung zur Unfallversicherung: keine
- Beitrag für die Unfallversicherung: in unterschiedlicher Höhe
Der Beitrag ergibt sich aus- den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten,
- den Gefahrenklassen und
- dem Beitragsfuß.
Hinweise
Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle bzw. Wegeunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Nämlich dann, wenn ein Mitarbeiter durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Dies geschieht in der Regel durch ein Formular. Viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten auf Ihren Internetseiten bereits die Möglichkeit zur Online-Anzeige.
Für allgemeine Informationen erreichen Sie die bundesweit einheitliche "Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung" von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter 0800 6050404. Dort erhalten Unternehmen und Versicherte Auskunft zu allen Fragen, die die gesetzliche Unfallversicherung betreffen. Wenn nötig, werden Sie auch an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weiter vermittelt. Sie können sich auch per E-Mail über info@dguv.de an die Unfallversicherung wenden.
Rechtsgrundlage
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- § 150 Beitragspflichtige
Freigabevermerk
14.08.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg